Statuten HSG Alumni

Art. 1: Name

Unter dem Namen «HSG Alumni» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die gegenwärtigen und die ehemaligen Studierenden der Universität St. Gallen (HSG) vereinigt.

Art. 2: Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt St. Gallen.

Art. 3: Zwecke

1) Der Verein bezweckt, die Verbundenheit unter den Studierenden und den Ehemaligen sowie deren Beziehungen zu und den Austausch mit ihrer Universität zu stärken sowie das lebenslange Lernen und den allseitigen Erfahrungsaustausch zu fördern. Ferner bezweckt der Verein, die Universität St. Gallen insbesondere in Lehre, Forschung und Weiterbildung über den Rahmen hinaus zu fördern, der mit öffentlichen Mitteln erreicht werden kann.

2) Zur Verfolgung dieser Zwecke unterstützt und entwickelt der Verein Projekte und bietet seinen Mitgliedern in ausgewählten Bereichen Dienstleistungen an. Insbesondere:

  1. organisiert und vernetzt er die HSG-Community;
  2. richtet er Veranstaltungen für die Mitglieder aus;
  3. sorgt er für den Rückfluss von Erfahrungen, die ehemalige Studierende in der Praxis erworben haben, zur Universität;
  4. fördert er die Ausbildung der Studierenden und die Weiterbildung der Ehemaligen durch die Universität,
    ihre Weiterbildungsstufen und ihre Institute;
  5. informiert er die Mitglieder regelmässig über Aktivitäten und den Stand der Forschung an der Universität;
  6. engagiert er sich für die Qualität der Universität und Werterhaltung ihrer Diplome;
  7. motiviert er die Mitglieder, in der Gesellschaft, insbesondere in Wirtschaft und Politik, Goodwill für
    Forschung und Lehre zu schaffen;
  8. sucht er Mäzene und Sponsoren für eigene und universitäre Projekte und pflegt die Beziehungen zu ihnen.

Art. 4: Mittel zur Zweckerreichung

1) Der Verein kann zur Erfüllung des Zweckes geeignete Organisationen schaffen und die Mitglieder zu pro bono Tätigkeiten motivieren.

2) Der Verein kann sich zur Erreichung der Vereinszwecke an Gesellschaften beteiligen, einschliesslich ihrer Gründung.

Art. 5: Mitgliederkategorien und Mitgliedschaft

1) Es bestehen die Mitgliederkategorien «Aktive Mitglieder», «Community-Mitglieder» und «Ehrenmitglieder».

2) Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. Aktive Mitglieder tragen aktiv zur Förderung des Vereinszwecks bei.

3) Eine aktive Mitgliedschaft kann durch folgende natürliche Personen erworben werden:

  1. Studienabsolventinnen und -absolventen der Universität St. Gallen.
  2. Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungs-Masterprogramme der Universität St. Gallen.
  3. Austauschstudierende, die mindestens ein Semester an der Universität St. Gallen studiert haben und einen Bachelor- oder Masterabschluss an ihrer Heimuniversität erworben haben. Der Vorstand regelt die Einzelheiten und kann eine längere Mindeststudiendauer an der Universität St. Gallen vorsehen.
  4. Aktuelle und ehemalige Mitglieder des ständigen Lehrkörpers der Universität. Der Vorstand regelt die Einzelheiten.
  5. Der Vorstand kann weiteren Personen, die einen besonderen Bezug zur Universität St. Gallen haben, eine aktive Mitgliedschaft verleihen.

4) Die Community-Mitgliedschaft entsteht aufgrund des Leistungsauftrags der Universität St. Gallen an die HSG Alumni im Universitätsstatut für alle an der Universität St. Gallen immatrikulierten Studierenden auf der Bachelor-Stufe und/oder der Master-Stufe oder Doktoranden sowie nach dem Studium für Graduierte, soweit sie nicht ihren Verzicht auf die Community-Mitgliedschaft erklären. Der Vorstand kann vorsehen, dass weitere Personenkategorien wie zum Beispiel Studierende der Weiterbildungs-Masterprogramme der Universität St. Gallen Community-Mitglieder werden können.

5) Community-Mitglieder haben keine Pflichten und verfügen über kein Stimmrecht, können jedoch zu wichtigen Geschäften konsultiert werden.

6) Die Vereinsversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Deren Status wird vom Vorstand geregelt.

Art. 6: Austritt

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2) Ein Vereinsaustritt ist jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle möglich, wobei eine E-Mail genügt.

3) Aktiven Mitgliedern steht anstelle des Austritts auch ein Wechsel in die Community-Mitgliedschaft offen.

4) Es erfolgt keine Rückerstattung von bis zum Austritt oder Wechsel in die Community-Mitgliedschaft geleisteten Mitgliederbeiträgen.

Art. 7: Organisation des Vereins

Der Verein kann sich in Untergruppen (Chapters, Clubs oder Länderorganisationen) organisieren. Die Regelung obliegt dem Vorstand.

Art. 8: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 9: Vereinsversammlung – Durchführung und Befugnisse

1) Der Verein hält jährlich eine ordentliche Vereinsversammlung ab.

2) Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn 500 stimmberichtigte Mitglieder dies verlangen.

3) Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Vorstandes, der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Revisionsstelle;
  2. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  4. Beratung über Anregungen betreffend die Förderung der Universität und die Tätigkeit des Vereins;
  5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der stimmberechtigten Mitglieder;
  6. Beschlussfassung über die Verwendung von Mitgliederbeiträgen, wenn sie im Einzelfall ein Viertel der Beiträge der letzten abgenommenen Jahresrechnung übersteigen;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen.

4) Der Vorstand lädt die stimmberechtigten Mitglieder mindestens 15 Kalendertage im Voraus zur Vereinsversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich entweder per Post oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte Adresse, unter Angabe der Traktanden.

5) Stimmberechtigte Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftliche, entweder per Post oder per E-Mail zugestellte, Anträge für zusätzliche Geschäfte an den Vorstand stellen.

6) Die Vereinsversammlung kann physisch und/oder virtuell über geeignete technische Plattformen durchgeführt werden.

7) Community-Mitglieder können als Gäste an der Vereinsversammlung teilnehmen.

Art. 10: Vereinsversammlung – Beschlussfassung

1) Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird.

2) Die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3) Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

4) Die Beschlussfassung ist auch zulässig:

  1. über Videokonferenz; oder
  2. mittels Zirkularbeschluss via Briefpost, E-Mail oder Online-Umfrage.

Art. 11: Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens 5 weiteren Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt werden.

2) Der Vorstand leitet den Verein; ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er setzt Arbeitsschwerpunkte fest, definiert Strategien, erstellt das Budget;
  2. Er beschliesst über die Verwendung der Mittel des Vereins, soweit nicht die Vereinsversammlung zuständig ist;
  3. Er prüft Anregungen über die Förderung der Universität und leitet diese sowie seine Meinung dazu an die Organe der Universität weiter;
  4. Er bereitet Statutenänderungen vor und stellt der Vereinsversammlung entsprechende Anträge;
  5. Er stellt der Vereinsversammlung Anträge über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Er würdigt hervorragende Leistungen im Sinne des Vereinszweckes;
  7. Er kann Aufgaben an Ausschüsse, Kommissionen und Organisationen delegieren;
  8. Er erlässt die Reglemente für diese Ausschüsse, Kommissionen und Organisationen und regelt die Zeichnungsberechtigung;
  9. Er regelt die Organisation des Vereins in Untergruppen, erlässt die diesbezüglichen Reglemente, einschliesslich der Regelung der Kompetenzen;
  10. Er ernennt und bestätigt die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Untergruppen und kann sie auch abberufen;
  11. Er entscheidet über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  12. Er bestimmt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und legt mit ihr oder ihm die Organisation der Geschäftsstelle fest.

3) Die Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Sie können virtuell über geeignete technische Plattformen oder telefonisch durchgeführt werden. Der Vorstand kann über Anträge der Präsidentin oder des Präsidenten mittels Zirkularbeschluss via Briefpost oder E-Mail entscheiden.

4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität, die oder der Delegierte für Weiterbildung sowie die Präsidentin oder der Präsident der Studentenschaft können zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.

Art. 12: Geschäftsstelle

Der Verein hat eine Geschäftsstelle, welche durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer geleitet wird. Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit und verantwortet die operative Ausführung der Projekte und Aktivitäten. Der Vorstand erlässt ein Geschäftsreglement. Die Geschäftsstelle empfängt ihre Weisungen von und berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten.

Art. 13: Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird für jeweils 3 Jahre von der Vereinsversammlung gewählt. Diese hat die Rechnungsführung des Vereins jährlich zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 14: Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Art. 15: Finanzielle Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. den Beiträgen der Mitglieder;
  2. den Zuwendungen aller Art;
  3. den Erträgen der Organisationen;
  4. den Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsen.

Art. 16: Haftung für Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 17: Mitgliederbeitrag

1) Aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich durch die Vereinsversammlung festgelegt wird.

2) Aktive Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, können zu Community-Mitgliedern umqualifiziert werden. Der Vorstand regelt die Einzelheiten.

3) Community-Mitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 18: Dienstleistungen des Vereins

1) Der Verein kann mit den von ihm verfolgten Zwecken in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

2) Der Bezug von Dienstleistungen des Vereins kann kostenpflichtig sein und/oder den aktiven Mitgliedern vorbehalten sein. Einzelheiten werden vom Vorstand geregelt.

Art. 19: Datenschutz

1) Die Bearbeitung von Personendaten durch den Verein wird in einem Datenbearbeitungsreglement geregelt. Die Vereinsversammlung regelt zumindest die Grundzüge und legt fest, für welche Zwecke Mitgliederdaten verwendet werden dürfen und inwieweit diese Daten an Dritte für die Verfolgung der Vereinszwecke weitergegeben werden dürfen. Die Regelung von Einzelheiten kann an den Vorstand delegiert werden.

2) Der Verein ist insbesondere berechtigt, die Mitgliederdaten mit der Universität St. Gallen auszutauschen. Der Vorstand schliesst dazu einen Datenbearbeitungsvertrag mit der Universität St. Gallen ab.

3) Die Kontaktdaten der Mitglieder sind auf der Mitgliederplattform für die anderen Mitglieder einsehbar, sofern ein Mitglied der Publikation nicht widersprochen hat (Opt-out-Möglichkeit im Profil).

4) Eine öffentliche Publikation der Kontaktdaten von Mitgliedern oder eine Weitergabe von Mitgliederdaten für kommerzielle Zwecke bedarf der Einwilligung der betroffenen Mitglieder.

5) Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfolgt in der Regel per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln. Die Mitglieder stellen dazu eine aktuelle E-Mailadresse zur Verfügung.

Art. 20: Auflösung des Vereins

1) Der Verein wird durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen. Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Vereinsversammlung schriftlich bekanntzugeben.

2) Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen des Vereins als besonderer Fond an die Universität St. Gallen über.

Art. 21: Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 17. Mai 2018 und treten gemäss Vereinsversammlungsbeschluss vom 15. November 2021 per sofort in Kraft.

Daniel Knus

Geschäftsführer

daniel.knus@unisg.ch